Statuten

I. Rechtslage

 

Kunst. 1

Die ANCIENS SCOUTS DE SUISSE ASdS (EHEMALIGE PFADI SCHWEIZ/ ANZIANI SCAUT DELLA SVIZZERA) ist eine Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Sie ist politisch und religiös neutral. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Wohnsitz des/der Vorsitzenden.  

Kunst. 2

Die ASdS ist Mitglied der „Amitié Internationale Scoute et Guide (AISG) &emdash; International Scout and Guide Fellowship (ISGF)“.  

Kunst. 3

Die Verbindlichkeiten des AdsD werden nur durch das Vermögen des Verbandes gesichert. Die Mitglieder sind nicht persönlich dafür verantwortlich.  

II. Ziele und Aktivitäten

 

Kunst. 4

Die ASdS bezweckt den Zusammenschluss von ehemaligen Pfadfinderinnen und Pfadfindern sowie deren Vereinigungen, die -ihren Willen bekunden wollen, weiterhin im Geiste des Pfadfindergesetzes und des Pfadfinderversprechens zu leben -die Schweizerische Pfadfinderbewegung unterstützen -mit allen Kräften an der Erfüllung der Aufgaben der ASdS mitarbeiten wollen.  

Kunst. 5

Der ASdS will seinen Mitgliedern helfen, die definierten Ziele zu erreichen und Werke zu unterstützen oder zu schaffen, die der Pfadfinderbewegung oder der Jugend dienen.  

III. Mitglieder

 

Kunst. 6

Die Mitglieder sind: a) Einzelmitglieder – ehemalige Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Pfadfinderinnen und Pfadfinder, aktive erwachsene Leiterinnen und Leiter – und andere Personen, die nicht der aktiven Pfadfinderschaft angehört haben, aber bereit sind, die gleichen Verpflichtungen zu übernehmen.
b) Kollektivmitglieder – Vereinigungen von ehemaligen Pfadfinderinnen und Pfadfindern – Vereinigungen oder Organisationen, die die Pfadfinderbewegung unterstützen.  

Kunst. 7

Einzelne oder kollektive Mitglieder einer Region können sich rechtlich in einer Sektion organisieren. Diese muss vom Rat der ASdS anerkannt werden.  

Kunst. 8

Die Mitgliedschaft wird durch die Zahlung des Jahresbeitrages und die Aufnahme durch eine Sektion oder den Rat der AHS erworben.

Kunst. 9

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Sektionsvorstand oder dem ASdS-Vorstand mitzuteilen und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Der Ausschluss wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages erfolgt nach 3 Mahnungen durch den Vorstand der Sektion bzw. den Vorstand der ASdS. Der Ausschluss wird vom Vorstand der Sektion bzw. vom Vorstand des ASdS ohne Angabe von Gründen ausgesprochen und tritt sofort in Kraft. Eine Beschwerde beim Rat der ASdS bzw. der GV ist möglich.  

IV. Organisation

 

Kunst. 10

Die Organe der ASdS sind: a) die Mitgliederversammlung (GV) b) der Rat c) die Rechnungsprüfer/innen  

Kunst. 11

Die ordentliche GV tritt alle zwei Jahre zusammen und besucht dabei abwechselnd die verschiedenen Regionen des Landes. Die Einladung mit Tagesordnung wird mindestens einen Monat im Voraus an die Mitglieder versandt. Die Schweizer Pfadfinderbewegung ist eingeladen, an der GV vertreten zu sein. Vorschläge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung zugehen.  

Kunst. 12

Der GA ist zuständig für a) nimmt den Ratsbericht an b) den Jahresabschluss entgegenzunehmen c) wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten d) wählt maximal 10 weitere Mitglieder in den Rat e) die beiden Rechnungsprüfer bestellen f) genehmigt das Budget und entscheidet über Spenden g) die Höhe der Jahresbeiträge und die finanziellen Befugnisse des Rates festzulegen h) Änderung der Statuten Unter Vorbehalt der Änderung der Statuten und der Auflösung der ASdS genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die GV fasst Beschlüsse nur zu den Punkten auf der Tagesordnung.  

Kunst. 13

Eine außerordentliche GV wird auf Beschluss des Rates oder auf Antrag von mindestens 30 Einzelmitgliedern, 3 Sektionen oder 10 Kollektivmitgliedern einberufen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 Monat im Voraus versandt werden.  

Kunst. 14

Der Rat besteht aus a) der Präsident und der Vizepräsident b) maximal 10 von der GV berufene Mitglieder Nominierungen für den Vorstand müssen dem Vorsitzenden mindestens zwei Monate vor der GV zugestellt werden. Die Kandidatenliste ist der Tagesordnung beigefügt. Die Ratsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Sie können dem Vorstand höchstens sechs Jahre in Folge angehören. Unabhängig von der Dauer ihrer Amtszeit im Vorstand können Präsident und Vizepräsident höchstens dreimal (6 Jahre) gewählt werden. Insgesamt können sie dem Rat maximal 10 Jahre ohne Unterbrechung angehören. Kooptierte Mitglieder können dem Vorstand maximal 10 Jahre ohne Unterbrechung angehören. Die Ratsmitglieder kommen aus der Pfadfinderbewegung. Die verschiedenen Sprachregionen sollten angemessen vertreten sein. Der Rat konstituiert sich selbst.  

Kunst. fünfzehn

Der Rat vertritt den AdsD und organisiert seine Tätigkeit. Er organisiert Treffen für seine Mitglieder. Er entscheidet über einmalige, nicht budgetierte Ausgaben im Rahmen seiner von der GV festgelegten Kompetenzen. Er entscheidet über die Beziehungen zu anderen mit der Pfadfinderbewegung verbundenen Organisationen. Er ernennt die ASdS-Delegierten in die ISGF-GV und erstellt die Liste der vorgeschlagenen Mitglieder für seinen Rat. Es erkennt neue Abschnitte. Er kann Sonderaufgaben an Ausschüsse übertragen, die ihm mindestens einen Jahresbericht über ihre Aktivitäten vorlegen.  

V.Finanzen

 

Kunst. 16

Die Ressourcen des ASdS sind: a) die Beiträge der einzelnen und kollektiven Mitglieder b) Spenden c) Produkte aus Finanzkampagnen  

Kunst. 17

Die Höhe der Beiträge von Einzelmitgliedern und Kollektivmitgliedern kann unterschiedlich sein. Paare zahlen nur einen Beitrag.  

Kunst. 18

Die Sektionen können von ihren Mitgliedern neben ihren eigenen Beiträgen auch die Beiträge der AdsD einziehen und leiten diese an die AdsD weiter.  

Kunst. 19

Spenden können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Beträge gewährt werden. Bleibt eine Spende 3 Jahre lang nicht abgerufen, steht der Betrag wieder zur Verfügung. Spendenanträge sind mindestens drei Monate vor der GV an den Präsidenten zu richten. VI. Änderung der Satzung, Auflösung, Inkrafttreten  

Kunst. 20

Änderungen dieser Satzung können von der Generalversammlung beschlossen werden. Änderungsvorschläge sind der Tagesordnung beizufügen. Beschlüsse müssen die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erhalten.  

Kunst. 21

Die Auflösung kann nur durch eine außerordentliche GV beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Der Beschluss muss namentlich und mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Ein Restbetrag in der Kasse wird nach Zahlung der eingegangenen Verpflichtungen an die Schweizerische Pfadfinderbewegung oder, falls nicht vorhanden, an andere Jugendorganisationen überwiesen.  

Kunst. 22

Diese Satzung wurde von der GV am 9. Mai 1998 angenommen und trat am folgenden Tag in Kraft. Sie ersetzen die der GV vom 28. April 1990.   Baden, den 9. Mai 1998 Der Präsident: Walter Giger/Koks   Die deutsche Fassung ist verbindlich.